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Safe Sport Code FAQ

Mit der geplanten Einführung des Safe Sport Codes (SSC) für den Landessportbund Sachsen ergeben sich zahlreiche Fragestellungen, welche wir im Rahmen dieser FAQ gern beantworten wollen. Es ist uns vor allem wichtig, Aufklärung zu betreiben, welche Veränderungen mit dem SSC auf uns alle zukommen und gleichzeitig die Angst vor diesem neuen Regelwerk zu nehmen. 

Safe Sport Code (SSC) FAQ

Was ist der Safe Sport Code?

Bei dem Safe Sport Code handelt es sich um ein Gesamtkonzept zur Bekämpfung interpersonaler Gewalt im Sport. Mithilfe des SSC können Vereine gegen aufkommende Fälle interpersonaler Gewalt im eigenen Verein vorgehen.  Erfasst werden dabei alle Formen von Gewalt (physische, seelische und sexualisierte Gewalt) sowie Vernachlässigung. Die Schwelle der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch muss dabei noch nicht erreicht sein. Durch den SSC haben die Vereine vielmehr die Möglichkeit ihre eigenen Wertvorstellungen durchzusetzen und Sanktionen zu ergreifen, die ein staatliches Gericht nicht aussprechen würde (z.B. Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Sperre als Trainer, Ausschluss aus dem Verein).  

Dafür gibt der SSC den Vereinen ein durchdachtes Verfahren an die Hand, welches von der Untersuchung eines Vorfalls, über dessen Sanktionierung bis hin zur Einlegung eines Rechtsmittels reicht.  Der SSC stärkt das Vereinsrecht und bietet rechtssichere Handlungsoptionen. 

Teil des SSC sind auch die Verhaltensregeln, welche individuell für jeden Verein angepasst werden können. Sie sollen als Orientierung dienen, wie man bereits präventiv kritische Situationen im Sportalltag vermeiden kann. 

Gilt der Safe Sport Code automatisch für alle Sportvereine und Sportverbände in Sachsen, wenn er vom LSB Sachsen beschlossen wird?

Nein! Dem organisierten Sport wird durch das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch ein hoher Grad an Autonomie zugesichert. Das bedeutet, dass jeder Sportverein seine Belange weitestgehend eigenverantwortlich in Satzungen, Ordnungen und sonstigen Werken beschließen kann und auch muss. 

Der LSB Sachsen beschließt diesen Code daher nur für sich als Organisation. Jede einzelne seiner Mitgliedsorganisationen bis hinunter auf die Ebene der Sportvereine müssen den SSC eigenständig beschließen. Es gibt keine Durchgriffswirkung vom LSB auf das einzelne Vereinsmitglied. Der Beschluss über den SSC auf LSB Ebene hat ausschließlich Auswirkungen auf alle Personen, die für den LSB ehrenamtlich oder aufgrund eines Dienst- oder Anstellungsverhältnisses tätig sind. Darüber hinaus bindet es die Mitgliedsorganisationen des LSB insofern, als dass diese keine interpersonale Gewalt in ihrem Verein oder Verband ermöglichen oder dulden dürfen. 

Der LSB Sachsen geht nun mit gutem Beispiel voran und wird in den folgenden Jahren einen Beteiligungsprozess initiieren, damit nach und nach alle Mitgliedsorganisationen den Safe Sport Code umsetzen können. Die Einführung des SSC ist unter Verwendung des Musters mit einer Satzungsänderung möglich.  

Das Ziel vom DOSB ist es, bis 2032 ein einheitliches Regelwerk in ganz Deutschland zu haben. 

Abgewandelt aus <https://www.dosb.de/themen/werte-des-sports/safe-sport/safe-sport-code>   

Gilt der Safe Sport Code auch für die Sportjugend Sachsen?

Die Sportjugend Sachsen ist die Jugendorganisation innerhalb des LSB Sachsen. Durch die Jugendordnung sind ihr viele Entscheidungsspielräume gegeben. Die Sportjugend Sachsen ist jedoch kein eigenständiger Verein, sondern wird als Sportjugend Sachsen im Landessportbund Sachsen e.V. geführt. Daher ist der SSC auch für die Sportjugend Sachsen gültig, wenn er beim Landessporttag verabschiedet wird. Genau wie beim LSB ist die Gültigkeit bei der Sportjugend Sachsen auf die Veranstaltungen (z.B. Sportjugendakademie, Juniorteamtreffen) und Organe bzw. Gremien (z.B. Vorstand der SJS, Juniorteam) der Sportjugend Sachsen begrenzt. Die Mitgliedsorganisationen der Sportjugend Sachsen müssten den SSC separat verabschieden, wenn sie denn eigenständige Vereine sind.  

Muss ich in meinen Verein den Safe Sport Code umsetzen?

Es besteht zwar keine unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung des SSC für Sportvereine, dennoch wird die Einführung des SSC in allen Sportorganisationen mit Unterstützung der Landessportbünde sowie des DOSB bis Ende 2032 angestrebt. Dafür stehen Beratungsangebote und Mustervorlagen zur Verfügung.  Im Anschluss an den Landessporttag beginnt der LSB einen Beteiligungsprozess, um die Mitgliedsorganisationen bei der Umsetzung in den nächsten Jahren zu unterstützen. 

Eine umfassende Bekämpfung von interpersonaler Gewalt im Sport kann nur dann erfolgen, wenn der Safe Sport Code flächendeckend umgesetzt wird. Sowohl an die Untersuchung als auch die Sanktionierung von Vorfällen sollen einheitliche Maßstäbe gestellt werden. 

Der SSC gibt dem haftenden Vereinsvorstand rechtssichere Handlungsoptionen, welche dem Risiko einer Haftung des Vorstands bei Vorfällen interpersonaler Gewalt im Verein entgegenwirken sollen.  

Ich habe bereits ein Kinderschutzkonzept in meinem Verein, warum brauche ich den Safe Sport Code?

Das bereits bestehende Kinderschutzkonzept bietet einen wichtigen Baustein im Bereich der Bekämpfung von interpersonaler Gewalt gegenüber Kindern im Sport. Ein solches Kinderschutzkonzept dient hauptsächlich der Prävention von interpersonaler Gewalt. Ein Kinderschutzkonzept ist in der Regel kein Bestandteil der Vereinssatzung. Der Safe Sport Code dagegen ist immer dann notwendig, wenn es trotz des Präventionskonzepts zu einem Fall kommt, bei dem Gewalt gegen Kinder verübt wurde. Erst durch die Einführung des SSC können Vereine tatsächlich aktiv werden und gegen den Täter Sanktionen verhängen.  Darüber hinaus ist der SSC auch bei interpersonaler Gewalt gegen Erwachsene anwendbar.  

Erst das Zusammenspiel von einem bestehenden Kinderschutzkonzept und der Einführung des SSC deckt alle Felder im Kampf gegen Gewalt im Sport ab. Der SSC ist Teil eines umfassenden Kinderschutzkonzeptes.

Warum sollte ich einen solchen Safe Sport Code überhaupt umsetzen? Welche Erleichterungen oder Verbesserungen bringt ein Safe Sport Code mit sich?

Der SSC eröffnet Sportvereinen überhaupt erst die Möglichkeit, Fälle von interpersonaler Gewalt im eigenen Verein untersuchen und sanktionieren zu können. Ein besonderer Fokus liegt auf Verfehlungen unterhalb der Strafrechtsschwelle. Mit dem SSC kann ein Verein im Rahmen seiner Vereinsautonomie ein rechtssicheres Verfahren durchführen, um Fehlverhalten untersuchen und vereinsrechtliche Sanktionen ergreifen zu können. Der Safe Sport Code stärkt somit das Vereinsrecht und bietet dem Verein rechtssichere Handlungsoptionen.

Gleichzeitig sind Sportvereine in der Regel die einzige Ebene, welche Maßnahmen gegenüber Tätern ergreifen können. Infolge der Mitgliedschaft oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sportverein greifen die dort geltenden Regularien. Eine Durchgriffsmöglichkeit vom übergeordneten Verband auf das einzelne Vereinsmitglied ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn ein Anstellungsverhältnis über den Verband erfolgt oder eine direkte Mitgliedschaft beim Verband besteht). 

Mit dem SSC erhalten Vereine ein fertig ausgearbeitetes Konzept, welches sie für sich übernehmen können, ohne eigene Regelungen ausarbeiten zu müssen. Die Einführung ist aufgrund von Mustervorlagen leicht in der Umsetzung und wird durch Beratungsangebote des LSB Sachsen sowie des DOSB unterstützt. Die Umsetzung für alle Sportorganisationen wird bis zum Jahr 2032 angestrebt und durch den LSB Sachsen mit einem Beteiligungsverfahren unterstützt.  

In welchen Fällen sind wir als Mitgliedsorganisation von der Einführung des Safe Sport Codes im LSB betroffen?

Durch die Einführung des SSC im LSB sind vor allem die für den LSB tätigen Personen in den Organen, Gremien, der Geschäftsstelle und auf Veranstaltungen des LSB betroffen. Mitgliedsorganisationen des LSB sind von der Einführung des SSC im gleichen Umfang betroffen wie bisher auch durch die Regelung des § 23 Abs. 2 lit. g) der Satzung: Sie dürfen interpersonale Gewalt in ihrem eigenen Verein nicht ermöglichen, dulden oder verdecken. Sobald es Anhaltspunkte für einen Fall von interpersonaler Gewalt im eigenen Verein gibt, ist der Verein gehalten diesen Hinweisen nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.  

Bisher gibt es in der Satzung des LSB den §23 "Ordnungsmaßnahmen", der auch Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. Warum braucht der LSB jetzt noch einen Safe Sport Code?

Viele Sanktionsmöglichkeiten, die im SSC verankert sind, wurden vom LSB Sachsen bereits mit der Satzungsänderung im Jahr 2022 durch die Mitgliedsorganisationen beschlossen. So können natürliche Personen, die für den LSB tätig sind, ebenso wie Mitgliedsorganisationen des LSB auch jetzt schon wegen Verfehlungen sanktioniert werden.  

Der Safe Sport Code ergänzt diese Möglichkeiten im Bereich der interpersonalen Gewalt und gibt ein konkretes Verfahren vor, welches als Grundlage für eine einheitliche Rechtsordnung für Sportdeutschland dienen soll. 

In Anlehnung an das Verfahren nach dem SSC haben wir auch unsere Rechtsordnung angepasst, um in allen Fällen auf ein einheitliches und klar definiertes Verfahren zurückgreifen zu können.

Was ist der Unterschied zwischen den Verhaltensregeln Safe Sport und dem Safe Sport Code?

Die Verhaltensregeln Safe Sport für den LSB sind ein Anhang des SSC, aber nicht Bestandteil der Satzung. So besteht die Möglichkeit, sie durch einen Präsidiumsbeschluss des LSB bei Bedarf anzupassen. Grundsätzlich dürfen die Muster Verhaltensregeln Safe Sport an die Situationen und Bedürfnisse der jeweiligen Sportorganisation angepasst werden.  

Die Verhaltensregeln Safe Sport wurden als Mustervorlage vom DOSB veröffentlicht, um den handelnden Personen eine Orientierung zu bieten, wie sie sich verhalten sollen. Nicht jeder Verstoß gegen die Verhaltensregeln Safe Sport führt daher automatisch zu einem Verstoß gegen den SSC und einer damit verbundenen Sanktionierung. Die Verhaltensregeln sind vielmehr ein Baustein zur Prävention. Deren Einhaltung soll dazu dienen, Möglichkeiten zur Ausübung interpersonaler Gewalt zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Viele Sportorganisationen haben auch bereits Verhaltensregeln innerhalb ihres Kinderschutzkonzeptes. Die Muster Verhaltensregeln Safe Sport können diese Regelungen ergänzen.  

Die Muster Verhaltensregeln Safe Sport können bereits vor einer Umsetzung des SSC als Präventionsbaustein eines Kinderschutzkonzeptes genutzt werden und bieten für Sportorganisationen eine gute Grundlage.  

Warum ist der Safe Sport Code mit über 5o Seiten so umfangreich?

Der SSC besteht aus 21 Artikeln, die üblicherweise auf 13  DIN 4-Seiten passen. Die relativ hohe Seitenanzahl kommt durch die umfangreichen Erläuterungen zustande. Die Erläuterungen sind auch Bestandteil des SSC und dienen dazu, die abstrakt formulierten Artikel des SSC durch praxisnahe Beispiele aus der Sportvereinspraxis zu veranschaulichen, um eine einheitliche Anwendung zu ermöglichen. Die Verhaltensregeln Safe Sport im Anhang des SSC dienen als Orientierung, wie man kritische Situationen im Vereinsalltag vermeiden kann. 

Unser Spitzenverband setzt auch gerade einen Safe Sport Code um. Sollen wir dann den SSC vom Spitzenverband oder vom LSB Sachsen übernehmen?

Die grundsätzliche Idee des SSC ist, dass alle Sportverbände und Sportvereine in Deutschland einen einheitlichen Safe Sport Code haben. Daher wird es sich bei dem SSC des Spitzenverbands sowie dem SSC des LSB im Kern um ein und denselben SSC handeln. Lediglich einige individuelle verbandsrechtliche Besonderheiten müssen von jedem Verein/Verband angepasst werden. Das betrifft vor allem die jeweiligen Zuständigkeiten, Sanktionsmöglichkeiten sowie Verhaltensregeln. Für die Umsetzung wird daher ein Muster-SSC zur Verfügung gestellt, welcher lediglich an einzelnen Stellen vom Verein angepasst werden muss.

Im Jahr 2025 soll der SSC zunächst für den LSB umgesetzt werden. Im Anschluss initiiert der LSB einen Beteiligungsprozess, der die die Sportorganisationen in Sachsen unterstützen soll, den SSC bis zum Jahr 2032 ebenfalls anzuwenden. Innerhalb dieses Prozesses wird erläutert, welche Änderungen der einzelne Verein vorzunehmen hat und was beibehalten werden soll.

Befinden wir uns mit dem Ausspruch einer Sanktion im Bereich des Strafrechts?

Nein. Bei der Einführung des SSC handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Sportorganisation und ihren Mitgliedern, Arbeitnehmern, Lizenzträgern und ehrenamtlich Tätigen. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verbandsautonomie und Teil des Selbstverwaltungsrechts einer Sportorganisation. Bei dem Ausspruch von Sanktionen handelt es sich somit nicht um Strafen im Sinne des Strafgesetzbuches. 

Das Verbandsrecht steht vielmehr neben dem staatlichen Strafrecht. Die Sanktionsgewalt der Sportverbände soll die Werte und den eigens im Sport definierten Wohlverhaltensmaßstab sichern und greift zu Rechtsfolgen, welche durch ein staatliches Gericht nicht ausgesprochen werden. So kann beispielsweise die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, der Ausschluss aus dem Verein oder die Bekleidung eines Amtes im Verein untersagt werden.

Das staatliche Strafrecht hingegen dient nicht dem Schutz von moralischen oder gesellschaftlichen Wertvorstellungen, welche sich im Sport etabliert haben. Es schützt vielmehr die grundlegenden Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum nach den Maßstäben, welche sich der Staat gesetzt hat. Da das staatliche Strafrecht immer das letzte Mittel (ultima ratio) sein soll, gibt es durchaus unmoralische und unsittliche Verhaltensweisen, die noch nicht unter Strafe nach dem staatlichen Strafrecht stehen, dennoch im Sport verboten sein sollen. Und genau an diesem Punkt greift die Verbandsautonomie ein und darf Regelungen schaffen, um auch solches Verhalten zu sanktionieren, was die strafrechtliche Schwelle noch nicht erreicht hat.

Muss der SSC in die Satzung aufgenommen werden oder reicht es aus, diesen als Ordnung zu beschließen?

Regelungen für die Sanktionierung pflichtwidrigen Verhaltens im Verein gehören zu den wesentlichen Grundentscheidungen eines Vereins und unterliegen daher dem Satzungsvorbehalt. Für eine rechtssichere Implementierung des SSC ist nach der Wesentlichkeitstheorie des BGH daher eine Verankerung in der Satzung erforderlich, die durch die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden muss.

Ordnungen stellen im Vergleich zur Satzung lediglich Regelungen im Rang unter der Satzung dar. Eine Regelung in einer Ordnung stellt keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Sanktionierung von Fehlverhalten dar. Die bloße Konkretisierung bzw. nähere Ausgestaltung des Verfahrens kann dagegen in eine Ordnung ausgelagert werden. Anders sieht dies ausschließlich bei Ordnungen aus, welche selbst mit Satzungsrang ausgestattet sind. Diese können auch als Ermächtigungsgrundlage dienen.

Insofern stehen für eine wirksame Implementierung des SSC zwei rechtssichere Wege zur Verfügung: Entweder wird der SSC vollständig in die Satzung des Vereins übernommen oder man beschließt den SSC als separate Ordnung mit Satzungsrang. Wird der SSC dagegen als bloße Nebenordnung beschlossen, besteht das Risiko des Verstoßes gegen den Grundsatz des Satzungsvorbehalts, sodass die wesentlichen Inhalte zusätzlich in die Satzung übernommen werden müssen.

Warum benötige ich dennoch eine Satzungsregelung, wenn ich den SSC als Ordnung mit Satzungsrang beschließe?

Grundsätzlich bedarf es lediglich einer Verknüpfung von SSC und der Satzung. In dieser Verknüpfung sollen die wesentlichen Inhalte noch einmal dargestellt werden, um Mitgliedern die Möglichkeit zu geben "auf einen Blick" die wesentlichen Punkte im Hinblick auf die Sanktionierung erkennen zu können. Dies betrifft insbesondere die zu sanktionierenden Verhaltensweisen, die möglichen Sanktionen sowie die Zuständigkeiten.

Außerdem muss in der Satzung konkret festgelegt werden, ob der Verein seine Untersuchungs- und Disziplinargewalt auf externe Dritte übertragen darf oder nicht. Dies legt der SSC nicht fest, sondern zeigt lediglich die Möglichkeit dazu auf. 

Eine Musterformulierung dazu finden Sie auf unserer Website unter Satzungsformulierungen_Safe_Sport_Code.pdf.

Warum hat sich der LSB Sachsen als Rechtsmittelinstanz für ein ad-hoc Schiedsgericht entschieden?

Als dritte Verfahrensstufe, die Rechtsmittelinstanz, sieht der SSC echte Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO vor. Weder die LSBs noch die LFV können die für echte Schiedsgerichte notwendige Unabhängigkeit gewährleisten, weshalb diese Rechtsmittelinstanz auch außerhalb der Verbände angesiedelt sein muss. Neben bereits bestehenden Schiedsgerichten wie der DIS kommen hier ad-hoc Lösungen in Betracht. Danach können von beiden Seiten die gleiche Anzahl an Schiedspersonen benannt werden, welche die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die ernannten Schiedsrichter bestimmen sodann einen Vorsitzenden innerhalb einer angemessenen Frist.

Eine feste Schiedsrichterliste aufzusetzen, aus welcher die Beteiligten auswählen können, sollte dagegen vermieden werden. Das Institut der Schiedsgerichtsbarkeit, das als private Streitbeilegungsmethode anerkannt ist, kann nur dann einen dem staatlichen Rechtsweg gleichwertigen Rechtsschutz bieten, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Bei der Erstellung einer festen Schiedsrichterliste droht insofern die Gefahr einer verbandslastigen Auswahl der Schiedsrichter.

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