
Im Rahmen der Sportförderung können sächsische Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen sind, Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände gefördert werden. Gegenüber dem Landessportbund Sachsen müssen der Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht und die jeweiligen Projektkriterien erfüllt werden. Ausführliche Hinweise zur Sportförderung finden sie auch im Sachsensport Heft 11/12.
Mit dem neuen VereinsPortal wird der Antrag auf Sportförderung für die Vereine weiter vereinfacht und digitalisiert. Nachdem ab dem 15. Dezember die Bestandserhebung eingegeben und im letzten Schritt durch den Verein versendet wurde, kann sowohl der Antrag im Projekt „Breitensportentwicklung“ als auch ein Antrag auf „Erwerb eines neuen Großsportgerätes“ Schritt für Schritt durch den Verein gestellt und abschließend versendet werden. Zwar können wir noch nicht auf die rechtsverbindlichen Unterschriften verzichten, aber das unterschriebene Förderdokument bzw. der Abrechnungsnachweis kann im VereinsPortal als Scan direkt wieder hochgeladen und damit eingereicht werden. Auf den postalischen Versand kann damit komplett verzichtet werden.
Sportvereine können in folgenden Projekten einen Antrag auf Sportförderung stellen.
Allgemeine Förderbedingungen
Für alle Förderprojekte des Landessportbundes sind Leistungsbeschreibungen und messbare Zielvorgaben festgelegt, die eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Der LSB ist verpflichtet, die konkreten fachförderpolitischen Zielstellungen und Förderschwerpunkte gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern umzusetzen und nur einen doping- und gewaltfreien Sport zu unterstützen. Alle Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung (Großsportgeräte Anteilsfinanzierung) in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt. Die Höhe der Zuwendung für die einzelnen Sportprojekte darf höchstens 95 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen. Die jeweils projektbezogene zweckentsprechende Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (online im VereinsPortal) ohne die Vorlage von Originalbelegen vorzunehmen. Die Originalbelege sind zehn Jahre aufzubewahren. Anträge, Verträge und Verwendungsnachweise können nur bearbeitet werden, wenn sie von vertretungsbefugten Personen lt. § 26 BGB rechtsverbindlich unterschrieben sind.
Zuwendungsverträge können nur denjenigen Vereinen angeboten werden, die neben der Erfüllung der jeweiligen Projektkriterien
- ihre weitere Mitgliedschaft im LSB durch die rechtzeitige Abgabe der Bestandsmeldung (bis 31. Januar) im VereinsPortal bekundet,
- ihren Antrag auf Sportförderung aus Mitteln des SMI vollständig und termingerecht (bis 31. Januar) im VereinsPortal gestellt,
- den Verwendungsnachweis über die vollständige und zweckentsprechende Mittelverwendung von Zuschüssen des Vorjahres termingerecht (bis 31. Januar 2023) im VereinsPortal abgegeben,
- den Nachweis der Gemeinnützigkeit (Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) mittels Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids vom Finanzamt (nicht älter als 5 Jahre) erbracht,
- den Mitgliedsbeitrag beim LSB vollständig und termingerecht (30. April) bezahlt haben,
- und einen Mindestmitgliedsbeitrag pro Kind/Jugendlichem von 20 Euro und pro Erwachsenem von 40 Euro pro Jahr erheben.
Projekt Breitensportentwicklung
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie Menschen der Altersgruppe 50+.
Die zu beantragende Zuwendung pro Sportverein ergibt sich aus der Summe Kategorie bezogener pauschaler Festbeträge für tätige lizenzierte Engagierte und für Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) des Vereins, die anhand von Fördereinheiten (FE) auf Grundlage der gemeldeten Mitglieder des Vereins berechnet werden.
Neu ist, dass jede Person in Doppelfunktion im Verein sowohl für eine regelmäßige Tätigkeit in der Sportpraxis als lizenzierte*r ÜL/Tr als auch in einer aktiven Funktion im Vereinsmanagement (mit gültiger VM/JL-Lizenz) gefördert werden kann. Wichtig ist dabei, dass für jede Tätigkeit/Funktion eine getrennte schriftliche Vereinbarung vorliegen muss.
Details entnehmen Sie bitte der Projektbeschreibung.
Mittelverwendung
Die Zuwendungen können durch den Verein eigenverantwortlich und flexibel
- für die Aufwandsentschädigung und die Aus- und Fortbildung nebenberuflich tätiger lizenzierter Personen,
- für die Teilnahme an und die Durchführung von Wettkämpfen und Trainingslagern, insbesondere im Kinder- und Jugendsport,
- zur Absicherung des regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebs (u.a. Sportgeräte) eingesetzt werden.
Eine Förderung der gleichen Zwecke mit weiteren staatlichen Förderungen (z.B. Soforthilfe und/oder Erwerb eines Großsportgerätes) ist auszuschließen. Ausgaben für Wettkämpfe und Trainingslager müssen den konkreten Einzelmaßnahmen abgrenzbar zugeordnet werden können und sich auf den „sportlichen“ Teil der Maßnahme beziehen.
Verfahren
Die Anträge sind bis spätestens 31. Januar nach Abgabe der Bestandsmeldung und des Verwendungsnachweises des Vorjahres im VereinsPortal des Landessportbundes Sachsen zu stellen. Das Antragsformular ist anschließend auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben im VereinsPortal wieder hochzuladen. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und der weiteren Fördervoraussetzungen können „förderfähige“ Vereine ab Ende Mai einen Zuwendungsvertrag per E-Mail erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben über das VereinsPortal hochgeladen werden.
Die zweckgebundene Zuwendung wird in zwei Raten (bis Ende Juni/Ende Oktober) auf das jeweils angegebene Vereinskonto ausgezahlt. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat an geeigneter Stelle auf Folgendes hinzuweisen: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“
Abrechnung
Die zweckgebundene Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis, ohne die Vorlage von Originalbelegen, bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres (im Rahmen der neuen Antragstellung) im VereinsPortal nachzuweisen. Das Verwendungsnachweisformular ist anschließend auszudrucken und rechtsverbindlich über das VereinsPortal wieder hochzuladen.
Hinweise zur Anerkennung von Lizenzen
Neu ist die verlängerte Förderfähigkeit der Lizenzen. Zur Berechnung der Fördersumme im Projekt können Lizenzen nun bis maximal ein Jahr nach Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt werden. Dies gilt auch für die Zertifikate „in Ausbildung stehend“ mit min. 30 Lerneinheiten der (sportartübergreifenden) Grundlehrgänge.
Sollten nicht alle geförderten Lizenzen des Vorjahres zur Übernahme angezeigt werden, können über den Menüpunkt „Neuer Lizenzinhaber“ (Schritt 3|4 im VereinsPortal), durch Eingabe der gültigen Lizenznummer, neue Lizenzinhaber*innen unkompliziert aus der Lizenzdatenbank hinzugefügt werden. In Ausnahmefällen kann es sein, dass eine gültige Lizenz einzelner Sportarten noch nicht hinterlegt ist. In diesem Fall muss die Lizenz erst (über den Lizenzupload (Link) auf unserer Webseite) beim LSB zur Prüfung eingereicht werden. Danach kann der Antrag erneut bearbeitet und die Lizenz zur Berechnung der Fördersumme hinzugefügt werden.
Eine ausführliche Anleitung zur Beantragung und Abrechnung der Förderung im neuen VereinsPortal finden Sie auf unserer Webseite.
Downloads und Ansprechpartner
Bei allen Fragen zur Sportförderung stehen den Sportvereinen die Mitarbeitenden der jeweils zuständigen Kreis- und Stadtsportbünde in den jeweiligen Regionen jederzeit zur Verfügung.
Projekt Erwerb eines neuen Großsportgerätes
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen. Auch Landesfachverbände (LFV) können einen Antrag stellen.
Gefördert werden kann der Erwerb eines neuen (nicht gebrauchten) Sportgerätes, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele in das Vereinseigentum übergeht. Die Zuwendung kann in der Regel bis zu 50 Prozent des Herstellungs- oder Anschaffungspreises betragen.
Neben Geräten zur Ausübung einer Sportart können auch (nicht fest verbaute) Geräte zur Ausstattung von Sporthallen, Anlagen und Plätzen, die sich im Vereinseigentum befinden oder bei denen der Verein die Nutzung der Sportstätte noch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Datum des Erwerbs des Gerätes vertraglich gebunden hat, gefördert werden. Im begrenzten Maße können Hilfsgeräte und Geräte zur Pflege von Sportstätten und Anlagen, bei denen eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt ist, nachrangig gefördert werden. Gegebenenfalls wird ein Nachweis über den fach- und sachgerechten Einsatz des Pflegegerätes gefordert.
Pro Verein kann je nach Budgetlage im Förderprojekt ein Antrag pro Jahr gefördert werden. Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern und Stützpunktvereine können bis zu zwei und Großsportvereine (ab 1000 Mitgliedern) können je nach Antragslage maximal drei Anträge pro Förderjahr bewilligt bekommen. Vereine mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen, Mehrspartenvereine sowie Stützpunktvereine werden bei Überzeichnung des Förderbudgets vorrangig gefördert.
Unabhängig vom Anschaffungspreis können nur Anträge bearbeitet werden, denen drei gültige, vergleichbare Angebote beigefügt sind. Die Höhe der Fördersumme wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes bzw. der als Nachweis eingereichten Rechnung bestimmt.
Mittelverwendung
Der Anschaffungspreis des Sportgerätes muss mindestens 1.000 Euro und darf in der Regelförderung höchstens 5.000 Euro betragen. Die Förderung von Sportgeräten mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro, vor allem zur Sicherung der Sportarbeit in Stützpunktvereinen, ist möglich. Für Geräte mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro ist die Zustimmung des jeweiligen Landesfachverbandes bei Antragstellung beizufügen.
Nicht gefördert werden
- Einbaugeräte (Geräte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind)
- Kleinsportgeräte (z.B. Bälle, Nordic-Walking-Stöcke u.ä.)
- persönliche Sportgeräte/-ausrüstungen (Ski, Rennräder, Waffen,Sportbekleidung u.ä.)
- Videotechnik, Computer, Kopiergeräte u.ä.
- Kleinbusse, Geräte-/Transportwagen u.ä.
- Transport- und Verpackungskosten sowie Einbau-/Aufbaukosten
- Ersatzteile für Geräte
Zur Finanzierung eines im Rahmen dieses Projektes neu erworbenen Großsportgerätes dürfen keine Mittel aus dem Projekt Breitensportentwicklung verwendet werden! Für alle geförderten Geräte gilt i.d.R. eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Diese Geräte sind durch Inventarisierung in den Vermögensbestand aufzunehmen.
Verfahren
Die Anträge sind bis spätestens 31. März online im VereinsPortal des Landessportbundes Sachsen abzugeben. Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular ist zusammen mit den 3 vergleichbaren Angeboten (und ggf. der LFV-Bestätigung) im VereinsPortal hochzuladen. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und bei Erfüllung der weiteren Fördervoraussetzungen können Vereine ab Juni einen Zuwendungsvertrag vom LSB erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben im VereinsPortal hochgeladen werden.
Die Anschaffung kann nur im Zeitraum 1. Januar bis 30. Oktober erfolgen. Geräte, die bereits vor dem 1. Januar bzw. vor dem „Datum der Antragstellung“ bestellt (Auftragserteilung) oder gekauft wurden, können nicht gefördert werden.
Der im Zuwendungsvertrag angebotene Förderbetrag ergeht unter dem Vorbehalt des Nachweises zuwendungsfähiger Gesamtausgaben in erforderlicher Höhe durch Einreichen eines Scans der Originalrechnung sowie eines Zahlungsnachweises (Kontoauszug) spätestens bis zum 31. Oktober im VereinsPortal. Nach dem Hochladen der Abrechnungsdokumente erfolgt unter Beachtung des Vorbehaltes (s.o.) die Mittelüberweisung im Regelfall innerhalb von vier Wochen auf das jeweilige Konto des Vereins. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.
Abrechnung
Die Vorlage des Scans der Originalrechnung (auch Online-Rechnungen mit Vermerk) und des Zahlungsnachweises gilt als Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.: Unabhängig vom Anschaffungspreis können nur Anträge bearbeitet werden, denen drei gültige, vergleichbare Angebote beigefügt sind. Die Höhe der Fördersumme wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes bzw. der als Nachweis eingereichten Rechnung bestimmt
Downloads und Ansprechpartner
Bei allen Fragen zur Sportförderung stehen den Sportvereinen die Mitarbeitenden der jeweils zuständigen Kreis- und Stadtsportbünde in den jeweiligen Regionen jederzeit zur Verfügung.