Anforderungen für Vereine
Barrierefreiheit bedeutet, dass Dinge auch von Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierzu zählen nicht nur bauliche Anlagen oder Verkehrsmittel, sondern auch Informationsquellen.
Im Kontext des Vereinssports bedeutet das konkret, dass der Zugang zu Informationen ohne Hindernisse möglich sein muss. Vereine sind also angehalten, Maßnahmen zur barrierefreien Nutzung ihrer Webseiten zu ergreifen.
Eye-Able®: Unterstützung durch den LSB
Für seine Mitglieder stellt der Landessportbund Sachsen (LSB) das Tool Eye-Able® zur Verfügung. Es kann kostenfrei auf die jeweilige Vereinswebsite eingebunden werden und diese bei der digitalen Barrierefreiheit unterstützen.
Sport soll allen zugänglich sein. Um das zu ermöglichen, muss auch der Zugang zu Informationen rund um den Vereinssport ohne Hindernisse möglich sein. Das bedeutet, dass diese auch für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen.
Um seine Mitglieder hierbei zu unterstützen, hat der LSB eine Rahmenlizenz für die Assistenzsoftware Eye-Able® erworben. Mitgliedsvereine haben somit die Möglichkeit, diese in ihre eigene Website zu integrieren und so mit geringem Aufwand ihre Barrierefreiheit deutlich zu verbessern.
Wie auf der LSB-Website ersichtlich, erscheint mit Eye-Able® für den User ein zusätzlicher Button, der es erlaubt, individuelle Anpassungen vorzunehmen. Auch Menschen mit visuellen Einschränkungen können Website-Inhalte so bequem erkennen.
Wie erhält man Zugriff?
Um Zugang zu Eye-Able® zu erhalten, können sich Vereine via E-Mail an barrierefrei(at)sport-fuer-sachsen.de wenden. Nach erfolgreicher Prüfung der Mitgliedschaft erhalten sie die Zugangsdaten und können die Software frei installieren.
Die Installation erfolgt unkompliziert über das Einfügen eines Code-Snippets.
Unterstützung bei Fragen zur technischen Umsetzung erhalten Vereine via support(at)eye-able.com direkt durch Eye-Able®.
Von der Regelung ausgenommen sind Profisport-Vereine, die an einer der drei höchsten nationalen Ligen ihrer jeweiligen Sportart teilnehmen, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht primär gemeinnützig ausgerichtet ist, die nicht als gemeinnützig anerkannt oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäischen Vorgaben zur Barrierefreiheit von digitalen Produkten und Dienstleistungen in Deutschland um und trat 2025 in Kraft. Es soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben verbessern.
Von den Vorgaben des BFSG werden bestimmte, im Gesetz genannte digitale Produkte und Dienstleistungen erfasst, die nach dem 28.06.2025 in Deutschland erbracht werden.
Für Sportvereine kommt das Gesetz vor allem im Hinblick auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zum Tragen. Dies umfasst alle Anwendungen auf der Webseite, die auf einen Vertragsschluss mit einem Verbraucher hinwirken (Online-Shop, Buchungstool für Kurse oder Trainingszeiten, Ticketkauf, etc.). Davon abzugrenzen sind rein informative Webseiten, die nichts mit der Vertragsanbahnung zu tun haben. Der Vertragsschluss muss nicht zwingend mit einer Zahlung verbunden sein. Vielmehr reicht jegliche Form der Gegenleistung, so auch Daten zu Werbezwecken, die vom Verbraucher eingegeben werden müssen.
Wen betrifft das BFSG?
Als Sportverein vom BFSG betroffen ist, wer
- eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erbringt (z.B. Anfrageformulare, Terminreservierungen, Buchungen, Käufe),
- dieses Angebot auch an Verbraucher richtet,
- mehr als 9 Beschäftigte hat und
- durch die Anwendung des BFSG keiner unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist.
Erläuterungen zu diesen Voraussetzungen sowie einen BFSG-Check gibt es hier.
Was ist zu tun?
In der Verordnung zum BFSG werden u.a. folgende potenzielle Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit genannt:
- Bereitstellung von Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal (z. B. Text und Audio)
- Nutzung angemessener Schriftarten und Kontraste
- Ausreichende Abstände zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen
- Auffindbarkeit von Informationen
- Bereitstellung von Informationen in verständlicher Weise
Weitere Empfehlungen sind:
- Ausreichender Kontrast: Zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe muss ein ausreichender Kontrast bestehen, damit Menschen mit Sehbehinderungen Texte und Grafiken gut erkennen können.
- Tastaturbedienbarkeit: Alle Links und Schaltflächen müssen über die Tastatur bedienbar sein, damit Menschen, die keine Maus benutzen können, die Website navigieren können.
- Screenreader-Kompatibilität: Die Website muss mit Screenreadern kompatibel sein, damit blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderungen die Inhalte der Website vorgelesen bekommen können.
- Verständliche Sprache: Die Sprache auf der Website sollte klar und verständlich sein, damit Menschen mit Lernschwierigkeiten die Inhalte verstehen können.
- Barrierefreie Formulare: Formulare müssen barrierefrei gestaltet sein, damit alle Menschen sie ausfüllen und absenden können.
Der Landessportbund Sachsen unterstützt seine Mitglieder hierbei durch die kostenlose Bereitstellung der Assistenzsoftware Eye-Able®.
FAQ Barrierefreiheit
Digitale Barrierefreiheit ist Pflicht – auch für einige Sportvereine. Der Deutsche Olympische Sportbund hat die häufigsten Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zusammengefasst: