Ob eine Honorarkraft selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, entscheidet sich nicht allein durch die Formulierung im Vertrag. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gestaltet wird. Feste Trainingszeiten und -orte, verbindliche Vorgaben oder eine enge organisatorische Einbindung können für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Für Vereine gibt es eine gesetzliche Übergangsregelung nach § 127 SGB IV. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die bisherige Tätigkeit vorübergehend weiterhin als selbstständig behandelt werden. Die Versicherungspflicht tritt dann gegebenenfalls erst zum 1. Januar 2028 ein.

Wichtig für 2027: Möchten Vereine die Übergangsregelung im kommenden Jahr weiter nutzen, müssen sie die erforderliche Zustimmung ihrer Honorarkräfte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 erneut einholen. Die Zustimmung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss dokumentiert werden.

Was Vereine jetzt beachten sollten:

Sind die Verträge aktuell und ist die selbstständige Tätigkeit nachvollziehbar beschrieben?

Entspricht die gelebte Praxis den vertraglichen Vereinbarungen? Insbesondere sollten Trainingszeiten, Trainingsorte, Vorgaben und organisatorische Einbindung betrachtet werden.

Soll die Übergangsregelung weiter genutzt werden, muss die erforderliche Zustimmung der Honorarkraft für den Zeitraum 2027 erneut schriftlich oder elektronisch eingeholt werden.

Die Zustimmung gehört zu den Entgeltunterlagen und sollte schriftlich oder digital dokumentiert werden.

Die Übergangsregelung schafft Zeit, ist aber keine dauerhafte Lösung. Vereine sollten daher frühzeitig prüfen, wie die Zusammenarbeit mit ihren Honorarkräften künftig rechtssicher gestaltet werden kann.

Formulierungsvorschlag für Honorarverträge:

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der vereinbarten Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Honorarkraft ist nicht in die betriebliche Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, sondern entscheidet hierüber im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs grundsätzlich frei. Die Parteien stellen klar, dass mit dieser Vereinbarung ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Ein Anspruch auf arbeitsvertragliche Leistungen (insbesondere Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, betriebliche Sonderleistungen) besteht nicht. Die Honorarkraft trägt das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit und ist selbst für die Erfüllung etwaiger sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Pflichten verantwortlich.

(2) Die Honorarkraft erklärt für den Fall einer späteren Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ihre vorsorgliche Zustimmung zu einer Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 127 SGB IV, soweit deren Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Die Zustimmung der Honorarkraft bezieht sich insbesondere auf die dort vorgesehene Rechtsfolge, dass die Versicherungspflicht erst ab dem gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt eintritt und nicht rückwirkend begründet wird.

Den gesamten Artikel gibt es in der neusten Ausgabe unseres Verbandsmagazins "Sachsensport" ab Seite 26.