Was wird gefördert?
Gefördert werden die Sanierung und Modernisierung von Sporthallen, Schwimmbädern, Sportfreianlagen sowie weiteren für den Sport notwendigen Gebäuden und Anlagen – einschließlich Folgeeinrichtungen wie Funktionsgebäuden oder Tribünen. Auch die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen kann gefördert werden.
Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Gebäuden müssen zudem energetische Standards erfüllt sein. Außerdem soll die Sportstätte durch die Öffentlichkeit nutzbar sein. Bei Vereinssportanlagen gilt dieses Kriterium bereits als erfüllt, wenn eine Vereinsmitgliedschaft im Rahmen des jeweiligen Vereinszwecks allen interesseierten Sporttreibenden offensteht. Schulsportanlagen können gefördert werden, sofern Sie auch durch andere Gruppen genutzt werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind nur Städte und Gemeinden bzw. Landkreise als Eigentümer (Kommunen). Die Förderungen können aber für Vereinsprojekte verwendet bzw. das Geld an Sportvereine weitergeleitet werden. Vereine können und sollten ihre Kommunen auf das Förderprogramm ansprechen und Projekte vorschlagen. Dabei ist im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ein Ratsbeschluss oder Beschluss des Kreistages nötig.
Sofern bereits Planungsunterlagen vorliegen, die auf eine zügige Umsetzbarkeit schließen lassen (z.B. Leistungsphase 3 nach HOAI), kann sich dies positiv auf eine mögliche Förderentscheidung auswirken.
Wie wird gefördert?
Die Förderquote vom Bund beträgt 45 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei einer Zuschusshöhe von 250.000 € bis 8.000.000 €. Das bedeutet die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 555.000 € betragen. Bei einer Haushaltsnotlage der Kommune kann die Förderquote auf bis zu 75 % angehoben werden. Der Eigenanteil der Kommune beträgt entsprechend 55 % bzw. 25 % bei Haushaltsnotlage.
Eine Kumulierung mit anderen Bundesprogrammen ist nicht möglich. Eine Beteiligung Dritter ist hingegen zulässig. Dabei können Mittel sogenannter „beteiligter Dritter“ (z.B. Landesmittel) den Eigenanteil der Kommune nicht ersetzten. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abgezogen, deren Höhe die Grundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes bildet. Mittel „unbeteiligter Dritter“ (z.B. Stiftungen, Spenden) können den Eigenanteil der Kommune bis zu einem Mindesteigenanteil von 10 % übernehmen.
Wann wird gefördert?
Das Interessenbekundungsverfahren läuft vom 10.11.2025 bis zum 15.01.2026 über das digitale Förderportal des Bundes. Im Februar 2026 beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags dann die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Eine 2. Phase umfasst dann die eigentliche Beantragung.
Den Projektaufruf, FAQs, eine Telefon-Hotline sowie weitere Informationen zur Förderung sind auf der Webseite des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zu finden.
