Dabei wurde in Artikel 1 Nr. 10 des Änderungsgesetzes auch eine teilweise Befreiung von registergerichtlichen Gebühren beschlossen. Somit entfallen die 75 Euro für die Ersteintragung eines Sportvereins in das Vereinsregister und die 50 Euro für spätere Eintragungen, soweit die Gebühr nicht wegen einer eintragungspflichtigen Angelegenheit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfällt. Die Regelung trifft für alle gemeinnützigen und mildtätigen Vereine mit Zuständigkeit eines sächsischen Vereinsregisters zu.
Der Freistaat folgt damit anderen Bundesländern, die einen entsprechenden Befreiungstatbestand bereits als Landesregelung beschlossen haben. Der Landessportbund Sachsen (LSB) begrüßt diese Regelung für gemeinnützige und mildtätige Vereine als „aktive Maßnahme zur Förderung des gemeinwohlorientieren Engagements in Sachsen“, wie der Generalsekretär des LSB, Christian Dahms, mitteilte.
Das beschlossene Gesetz findet sich im Entwurf unter http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=17261&dok_art=Drs&leg_per=6
Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Gebührenfreiheit galt bisher nur für die Eintragung des Erlöschens des Vereins, der Beendigung der Liquidation des Vereins, der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit und für die Schließung des Registerblatts.