Förderhinweis für Sportvereine

zoom Laut der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 44a – Transparenz von Landesmitteln) ist bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Staatshaushaltes mitfinanziert werden, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren.

Der Zuwendungsempfänger hat dann die Öffentlichkeit an geeigneter Stelle sichtbar über die Mittelherkunft mit folgendem Text zu informieren: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes“.

Diese Informationspflicht besteht ab einem Finanzierungsanteil des Freistaates Sachsen von mindestens 5.000 Euro. Im Folgenden finden Sie das passende Förderlogo zur Veröffentlichung auf Ihrer Homepage, in der Vereinszeitschrift oder dem Stadionheft.

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