Deshalb stellt der Freistaat Sachsen dafür entsprechende Fördermittel zur Verfügung. Verwaltet und vergeben werden diese nach der Sportförderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) für die konsumtive und investive Sportförderung. Die Bewilligungen für die Zuwendungen für den investiven Bereich erfolgen wiederum durch die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB) als Bewilligungsbehörde.

Ihr Verein plant einen Um-, Aus- oder Neubau der Sportstätte und hat Fragen?

Wir wollen Sie gern bei Ihren Vorhaben unterstützen und haben im Folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch gern für den direkten Austausch zur Verfügung oder Sie können sich an Ihren jeweiligen Kreis- oder Stadtsportbund wenden.

  • Sportvereine sind grundsätzlich antragsberechtigt, vorausgesetzt der Tätigkeitsbereich und der Sitz des Vereins befinden sich im Freistaat Sachsen. Ebenso muss die Gemeinnützigkeit des Vereins nachgewiesen sein.
  • Die Notwendigkeit und der Bedarf für die geplante Maßnahme muss vorliegen. Dieser Nachweis erfolgt bei einem Gesamtwert unter 200.000 Euro durch einen Nutzungs-/Belegungsplan der Sportanlage. Bei einem Gesamtwert über 200.000 Euro ist die Vorlage einer Sportstättenleitplanung durch die Gemeinde, den Landkreis oder die Stadt notwendig. Nehmen Sie dafür bitte Kontakt mit dem entsprechenden Amt auf.
  • Ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens ist erst ab einer Fördersumme von mehr als 2.500 Euro zulässig. Das bedeutet, dass mindestens 5.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben zu realisieren sind (Bagatellgrenze).
  • Anträge mit einem Gesamtwertumfang von bis zu 200.000 Euro können fristfrei ganzjährig gestellt werden.
  • Anträge mit einem Gesamtwertumfang von über 200.000 Euro müssen jeweils bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden.

Achtung Kumulierung! Sofern für eine Sportstätte innerhalb von zwei Jahren nach Bewilligung einer kleinen Vereinsmaßnahme eine zweite Bewilligung erfolgt und der Gesamtwertumfang beider Maßnahmen 200.000 Euro übersteigt, wird die beantragte Maßnahme als große Vereinsmaßnahme gewertet. Entscheidend dafür ist das Datum des Bescheides.

Beispiel:
Bewilligung Maßnahme „A“ mit Gesamtwertumfang 120.000 Euro am 03.05.2019

Bewilligung Maßnahme „B“ mit Gesamtwertumfang 85.000 Euro am 01.04.2021
>> die Bewilligung der Maßnahme „B“ kann nur als große Vereinsmaßnahme erfolgen

  • kommunale Fördergelder (Förderprogramme der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der Gemeinden)
  • LEADER: Bau LEADER ist ein Förderprogramm, mit dem innovative Aktionen im ländlichen Raum gefördert werden. Hierbei erarbeiten lokale Aktionsgruppen vor Ort entsprechende Entwicklungskonzepte mit dem Ziel, die ländlichen Regionen Europas auf dem Weg zu einer eigenständigen Entwicklung zu unterstützen (Weitere Informationen).
  • Investitionsprogramm "Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle": Das Programm soll dazu beitragen, öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen leichter zugänglich und nutzbar zu machen, um ihnen dadurch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (Weitere Informationen). 
  • Kommunalrichtlinie: Diese ist eine Bundesrichtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative. Darüber werden Projekte zur Reduzierung von Treibhausgasen unterstützt. Die Förderung lässt sich mit der investiven Sportförderung kombinieren. (Weitere Informationen).
  • Der Verwendungsnachweis  ist gegenüber der SAB zu erbringen. Bitte beachten Sie dazu die im Bescheid aufgeführten Auflagen. Ist im Bescheid nichts Anderes geregelt, muss der Verein den Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erbringen.
  • Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.
  • Der zahlenmäßige Nachweis beinhaltet eine rechnerische Aufstellung über die tatsächlich getätigten IST-Ausgaben nach Kostengruppen im Bewilligungszeitraum und analog dazu die SOLL-Ausgaben vom Antrag.
  • Der Sachbericht beinhaltet eine kurze Bewertung der Maßnahme inklusive der Darstellung der Zielerreichung samt Fotos.

Weitere Informationen können Sie auch den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P.) entnehmen.

Jeder Zuschuss geht mit einer Zweckbindung einher. Die bewilligten Fördermittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und nicht anderweitig eingesetzt werden. Die zeitliche Vorgabe der Zweckbindungsfrist beträgt für bauliche Anlagen zwölf Jahre, beginnend mit dem Tag der Bewilligung. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen oder anteiligen Rückforderung für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert und/oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt.

  • Die Fördermittel dürfen nur für zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Bescheid verwendet werden.
  • Sie können die Fördermittel als Gesamtsumme abfordern oder aber als Teilsummen etappenweise abrufen, z.B. nach Bauablauf und Rechnungslegung.
  • In der Regel müssen die Fördermittel innerhalb von zwei Monaten verwendet werden.
  • Derzeit kann das Geld innerhalb von fünf Monaten verwendet werden, andernfalls drohen Strafzinsen (Corona-Erleichterung).
  • Eine Auszahlung kann nur erfolgen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.
  • Für Auszahlungen ist ein Auszahlungsantrag  (SAB-Vordruck 61326) einzureichen.
  • Der Auszahlungsantrag ist vollständig auszufüllen, von unterschriftsberechtigten Person(en) zu unterzeichnen und bei der SAB im Original einzureichen.
  • Bei Zuwendungen ab 100.000 Euro ist mit jedem Auszahlungsantrag eine Belegliste  (SAB-Vordruck 61329) vorzulegen.

Nein, eine Vorfinanzierung der Maßnahme müssen Sie als Verein nicht erbringen.

  • Bei Ausgaben unter 100.000 Euro ist der Vorhabenbeginn ab Eingangsdatum bei der SAB zugelassen.
    Achtung: Dies stellt keine Zusicherung auf eine Gewährung einer Zuwendung dar! Somit würde der Baubeginn auf eigenes Risiko erfolgen. Sollte eine Maßnahme vor Erteilung einer Förderzusage abgeschlossen werden können, kann der Antrag nicht mehr bearbeitet werden. Eine Übertragung des Antrages in das Folgejahr ist damit nicht möglich.
  • Bei Ausgaben ab 100.000 Euro ist der Beginn der Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides förderschädlich!
  • Bei bestehender Dringlichkeit, wie etwa durch Havarien entstandene Notsituationen, kann der vorzeitige Baubeginn des Vorhabens bei der SAB beantragt werden.
  • Dies stellt jedoch keine Zusicherung auf die Gewährung einer Zuwendung dar! Somit würde der Baubeginn auf eigenes Risiko erfolgen. Sollte eine Maßnahme vor Erteilung einer Förderzusage erfolgen, kann der Antrag nicht mehr bearbeitet werden. Eine Übertragung des Antrages in das Folgejahr ist damit nicht möglich.
  • Aufgrund der Ungewissheit über die Höhe der tatsächlich vorhandenen/bewilligten Fördermittel wird seitens des Landessportbundes Sachsen von einem vorzeitigen Baubeginn (ohne Zuwendungsbescheid der SAB) abgeraten, da nicht garantiert werden kann, dass eine Zuwendung tatsächlich gewährt wird.
  • Die Antragsstellung erfolgt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank.
  • Nachdem Sie sich registriert haben, werden Sie frageweise durch den Antrag geführt. Antragsunterlagen werden dort ebenso hochgeladen. Sie müssen nicht den Antrag direkt vollständig ausfüllen, sondern können in der Antragsstellung pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt fortfahren. Wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und alle Antragsunterlagen hochgeladen sind, kann dann der Antrag abgeschickt werden.
  • SAB Förderportal: https://portal.sab.sachsen.de/login

Der Verein muss Bauherr der Maßnahme sein, da er Antragsteller beim Zuwendungsgeber ist. Die zugewendeten Mittel sind nicht auf andere juristische oder natürliche Personen übertragbar.

Alle Rechnungen der Auftragnehmer müssen über die Vereinskonten laufen. Dabei können Planungsbüros und Kommunen die Vereine unterstützen, so dass der Verein alle fachspezifischen Prozesse, wie Mengenprüfung, Rechnungsprüfung, Einhaltung der Leistungsverzeichnisse, Bauüberwachung nicht selbst leisten muss. Die Kosten der Gebühren in der Kostengruppe 700 der DIN 276 sind dabei förderfähig.“

Eine Baugrunduntersuchung wird dringend empfohlen bei Neubauten und größeren Sanierungen von Freiflächenbaumaßnahmen. Auch bei Funktionsgebäuden oder ähnlichen Anlagen und stellen sie eine Grundvoraussetzung zum Gelingen der Maßnahme dar.

Diese Gutachten geben Aufschluss zur Bebauungsfähigkeit der Fläche und bieten Empfehlungen zum Schichtenaufbau für den Untergrund bei Fußball- und Tennisplätzen sowie auch Leichtathletik- und Reitanlagen. Die Gebühren solcher Gutachten gelten in der Beantragung der Maßnahme als förderfähige Kosten.

Die Empfehlungen der Gutachten sind notwendig zur Kostenermittlung nach DIN 276 und schützen im Allgemeinen vor ungeahnten Kostenerhöhungen bei unvorhersehbaren Ereignissen beim Bau. Auftretende Mehrkosten, die ohne Baugrundgutachten entstanden sind, müssen durch den Fördermittelgeber in der aktuellen Verfahrenspraxis nicht als förderfähige Kosten anerkannt werden.

Bis zu 200.000 Euro

Bei Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 200.000 Euro benötigen Sie folgende Unterlagen:

1. Unterlagen zum Antragsteller:

  • einen aktuellen Vereinsregisterauszug, vollständig und nicht älter als ein Jahr
  • die aktuelle Satzung des Vereins
  • einen aktuellen Freistellungsbescheid, der nicht älter als fünf Jahre ist und als Nachweis der Gemeinnützigkeit dient
  • eine Identitäts- bzw. Unterschriftenprüfung, einschließlich einer Kopie der Personalausweise (Vorder- und Rückseite) der vertretungsberechtigten Person(en) oder ggf. die Vollmachten für unterschriftsberechtigte Personen

2. Unterlagen zur Sportstätte:

  • einen Nachweis zu den Eigentumsverhältnissen bzw. Nutzungsrechten
  • sofern der Verein Eigentümer der Sportanlage ist, wird ein aktueller und vollständiger Grundbuchauszug benötig
  • sofern der Verein nicht Eigentümer der Sportanlage ist, wird der Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit entsprechend der Zweckbindungsfrist benötigt (aktuell liegt diese bei mindestens zwölf Jahren nach Fertigstellung der Maßnahme)
  • eine Nutzungskonzeption bzw. einen Belegungsplan mit Angaben zu Nutzergruppen, Nutzungsarten und Nutzungszeiten, z.B. anhand einer Beispielwoche

3. Allgemeine Unterlagen:

  • eine ausführliche formlose Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Förderung
  • eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
  • eine kommunale Bestätigung zur Übereinstimmung der Maßnahme mit Raumordnung bzw. regionaler Entwicklungsstrategie

4. Bauunterlagen:

  • eine Darstellung des geplanten Realisierungszeitraumes oder Bauablaufplans (s. Antrag)
  • eine Beschreibung des geplanten Projekts bzw. einen Erläuterungsbericht
  • einen Übersichtslageplan mit Kennzeichnung aller Sportstätten, Gebäuden, Zufahrten und weiteren baulichen Veränderungen des Grundstückes, die sich auf dem Gelände der Sportanlage befinden
  • vorhandene Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Fotomaterial
  • eine Kostenermittlung nach DIN 276 oder alternativ drei Angebote oder ein Angebot mit Bestätigung der Kostenplausibilität durch den Landessportbund Sachsen
  • Nachweis der baurechtlichen Zulässigkeit
  • eine formlose Erklärung zur Barrierefreiheit
  • ggf. Gutachten zu Bodenbeschaffenheit/Baugrund, Energieeffizienz, Immissionsschutz

5. Finanzierungsunterlagen:

  • einen detaillierten Finanzierungsplan
  • die entsprechenden Nachweise der Finanzierungsanteile:

    - bei Eigenmitteln: die Kopie eines aktuellen Vereinskontoauszugs
    - bei kommunalen Finanzierungsanteilen: eine schriftliche Bestätigung mit Siegel und Unterschrift des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bzw. einen Zuwendungsbescheid
    - bei einem Darlehen: die schriftliche Finanzierungszusage des gewählten Kreditinstitutes mit Angabe des übertragenen Betrags
    - bei Spenden oder Sponsoring (auch zweckgebundene Spenden): eine schriftliche Bestätigung der Geldgeber
  • Eigenarbeitsleistungen: eine Aufstellung bzw. Bewertung der geplanten Eigenarbeitsleistungen des Vereins und Dritter mit den Nettobeträgen der geplanten Arbeiten – der Berechnungswert der Eigenarbeitsleistungen richtet sich dabei an den aktuell geltenden Mindestlohn (ab 01.01.2022 9,82 €/h, ab 01.07.2022 10,45 €/h)

    Hinweis: Bei erbrachten Eigenarbeitsleistungen ist es zwingend notwendig, diese mit einer genauen Darstellung der Leistungen und den tatsächlichen Sach- und Materialkosten zu dokumentieren!
  • Sachleistungen: eine Aufstellung der Sachleistungen (Netto-Wert) mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Erbringer.

Mehr als 200.000 Euro

Bei Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang größer als 200.000 Euro benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • eine Sportstättenbilanz bzw. eine kommunale/regionale Sportstättenleitplanung
  • Projekt-, Planungsunterlagen gemäß Leistungsphase 3 der aktuellen Ausgabe „HOAI für Architekten und Ingenieure“

Finanzierungsbestandteile können sein: 

  • Zuwendung SAB/Zuschuss vom Freistaat Sachsen
  • Kommunale Fördermittel
  • Bundesmittel
  • Eigenmittel in Höhe von mind. zehn Prozent (Vereinskonto/Mitgliedsbeiträge)
  • Eigenarbeitsleistungen:

    - Eigenarbeitsleistungen können rechnerisch berücksichtigt werden, wenn ihre Erbringung gesichert ist und damit die Finanzierung für das Vorhaben ermöglicht wird.
    - Es muss sich dabei um Tätigkeiten handeln, die den in der Förderrichtlinie benannten zuwendungsfähigen Ausgaben zugeordnet werden können.
    - Es zählen Arbeitsleistungen, welche von ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Bürgerinnen und Bürgern (z.B. Vereinsmitglieder) erbracht werden.
    - Die Arbeiten müssen unentgeltlich erfolgen.
    - Eigenarbeitsleistungen werden als Nettokosten anerkannt.
  • Sachleistungen
  • Sponsoring
  • Spenden
  • Kredite/Darlehen
  • Grundsätzlich darf auch dann ein „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ gestellt werden wenn Teile der Baumaßnahme als nicht förderfähig gelten.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden aus dem Gesamtwertumfang der Maßnahme herausgerechnet. Der prozentuale Zuschuss berechnet sich dann nur aus der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung erfolgt als sogenannte Anteilsfinanzierung und kann maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler*innen genutzte Sportstätten
  • Sportstätten, die überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden
  • Frei- und Erholungsbäder
  • Grundstückserwerb, Zuschaueranlagen, Tribünen, Vereinsgaststätten, Spielplätze, Medienanbindungen im öffentlichen Bereich
  • Pflegegeräte, Sportlerunterkünfte, akustische Anlagen (die nicht der Sportausübung dienen)
  • Straßen und Stellplätze (Ausnahme: für Sicherungsfahrzeuge und Zuwegungen, die den Zugang zur Sportanlage für Menschen mit Behinderungen erleichtern)
  • Sämtliche Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie Neu-, Aus und Umbauten von Sportstätten/-anlagen.
  • Die Beschaffung von Sportgeräten im Rahmen der Erstausstattung oder notwendige Ersatzbeschaffungen auf Grund baulicher Veränderungen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gern an den für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtsportbund oder an den Landessportbund Sachsen wenden. Die Mitarbeitenden helfen Ihnen und Ihrem Verein gern bei der Antragsstellung, der Durchführung und beraten Sie ggf. zu sport- und baufachlichen, sowie zu energieökonomischen Fragen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung einer Finanzierungskonzeption.