Nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung vom 14. Juli 2020 sind Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen in Sachsen durchführbar. Jedoch müssen dabei Konzepte erstellt und umgesetzt werden, die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen. Abhängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten muss eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen im Konzept festgelegt werden, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat über eine Allgemeinverfügung Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus angeordnet. Besonders die Bestimmungen in Nr. II.6. sind bei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung bindend. Demnach sind folgende Regeln zu beachten:

  • Das Hygienekonzept des Veranstalters ist unter Berücksichtigung des Hygienekonzepts der Beherbergungsstätte zu erstellen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen der Allgemeinverfügung zwingend aufzunehmen.
  • Die Anzahl der Teilnehmer einschließlich Betreuer soll die örtlichen Gegebenheiten und die Abgrenzbarkeit der Gruppen berücksichtigen.
  • Die Maßnahmen sind in festen Gruppen durchzuführen, Kontakte zu anderen Gruppen oder Einzelpersonen sind möglichst zu vermeiden.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist, wo immer möglich, einzuhalten. Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit datenschutzkonformer und datensparsamer Kontaktverfolgung durchgeführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb der Gruppe nicht eingehalten werden.

Was bedeutet das für Maßnahmen von Sportvereinen und -verbänden?

Sportvereine sind zunächst in der Regel keine Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe. Vom Sozialministerium Sachsen heißt es jedoch auf LSB-Nachfrage: „Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) definieren sich unabhängig eines Fördermittelbescheides oder einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Die Zuordnung zum SGB VIII ist immer dann gegeben, wenn Aufgaben nach diesem Buch wahrgenommen werden. Dazu gehört z. B. auch die übergeordnete Zielstellung des § 1 Abs. 2 und 3 SGB VIII. Ferienfreizeiten von Sportvereinen mit der Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen erscheinen geeignet, der Kinder- und Jugenderholung nach § 11 SGB VIII zugerechnet zu werden. Damit finden die Regelungen gemäß § 2 Abs. 5 SächsCoronaSchVO sowie Nr. II.6. der Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen Anwendung. Demzufolge sind die Hygienekonzepte der zuständigen kommunalen Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme durchgeführt wird, zur Kenntnis zu geben. Eine Genehmigungspflicht besteht hingegen nicht.“

Demnach müssen Sportvereine und -verbände für ihre Ferienfreizeiten, Zeltlager oder ähnliche Formate zwingend ein Hygienekonzept bei der zuständigen kommunalen Behörde einreichen. Dieses sollte auch das Hygienekonzept der Beherbergungsstätte berücksichtigen. Die Sportjugend Sachsen hat als Empfehlung und Orientierung ein exemplarisches Hygienekonzept für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung im Sport erarbeitet. Jeder Verein oder Verband sollte es für seine Zwecke prüfen sowie auf seine individuellen Gegebenheiten anpassen und anwenden.

Ein klassisches Trainingslager, bei dem im Gegensatz zu Ferienfreizeiten nicht die Kinder- und Jugenderholung, sondern die sportliche Entwicklung im Mittelpunkt steht, ist im Sinne der Corona-Schutz-Verordnung keine Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Bei der Durchführung solcher Veranstaltungen gelten dementsprechend die aktuellen Regelungen für den allgemeinen Sportbetrieb. Diesbezüglich ist es aber dennoch notwendig, im Vorfeld des Trainingslagers ein Hygienekonzept zu erstellen, das Dokument muss jedoch nirgendwo eingereicht werden.

Sofern die Ferienfreizeiten oder Trainingslager außerhalb Sachsens stattfinden, gelten die spezifischen Regelungen anderer Bundesländer bzw. Staaten. Gleiches gilt für An- und Abreisen bzw. Transportwege.

Für Fragen zum Thema stehen Dr. Hendrik Pusch unter 0341-2163182 und Thomas Buchmann unter 0341-2163176 gerne zur Verfügung.

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Das nachfolgende Konzept dient lediglich als Orientierung für Sportvereine und -verbände und ist nicht als verpflichtendes Konzept zu verstehen.