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Muster für Zuwendungsbestätigungen

zoom Hier finden Sie die aktuellen Musterformulare und Hinweise zur Bescheinigung von Geld- und Sachzuwendungen für Ihren Verein.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ist die Abzugsfähigkeit von Spenden und das Verfahren zur Feststellung, ob die Satzung einer Körperschaft die Anforderungen der Abgabenordnung erfüllt, verbessert worden. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Muster für Zuwendungsbestätigungen aktualisiert. Nochmals hat man einige notwendige Angaben präzisiert, die auf einer für den Spendenabzug beim Spender notwendigen Spendenbescheinigung enthalten sein müssen.

Gemeinnützige Vereine/Verbände sollten darauf achten, nur die aktuell gültigen Vordrucke für die Spendenpraxis einzusetzen. Hinweise zum richtigen Ausfüllen der Zuwendungsbestätigungen gibt das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. November 2013. Folgende Formulare sind von gemeinützigen Vereinen/Verbänden zu nutzen:

Alle Musterformulare stehen im Formular-Center des BMF auch als ausfüllbare PDF-Dokumente zur Verfügung.

Achtung: Mit Schreiben vom 25.11.2014 hat das Bundesfinanzministerium die steuerliche Anerkennung von sogenannten Aufwandsspenden konkreter geregelt und für die Vereinspraxis einige Hinweise verfasst, die unbedingt beachtet werden müssen. Mit Schreiben vom 24.08.2016 wurden darin nochmals einige Punkte präzisiert!

Wichtige Änderungen im Spendenrecht ab 2017

Für gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen gilt ab 2017:

  • Nach wie vor müssen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Der Spender muss jedoch ab dem nächstem Jahr nicht mehr seine Spendenbescheinigungen mit der eigenen Erklärung dem Finanzamt vorlegen, sondern nur dann, wenn ausdrücklich, auch nachträglich bei Bearbeitung der Erklärung, die Zuwendungsbestätigungen vom Finanzamt angefordert werden.
  • Die Gesamtvorgaben für Zuwendungsbestätigungen in § 50 EStDV wurden neu gefasst und auch genau definiert, für welche Fälle Kleinbetragsspenden gelten, also für Spendenbeträge im Einzelfall bis 200 Euro und die Bankbestätigung/Buchungsbestätigung als Nachweis statt einer vom Verein/Verband nach amtlichen Vorgaben erstellten Zuwendungsbestätigungen als Nachweis für die geleisteten Spenden.
  • Nicht vorgelegte Spendennachweise müssen auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Sie müssen auf jeden Fall vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Steuerbescheids noch aufbewahrt werden (§ 50 Abs. 8 EStDV).
  • Es geht auch komplett elektronisch: mit Einwilligung des Spenders/Steuerzahlers kann der begünstigte gemeinnützige Verein/Verband/die Stiftung oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft sogar auf die eigene Belegvorhaltung verzichten und die erhaltene Zuwendung elektronisch an das Finanzamt melden. Damit will man künftig über das elektronische Meldeverfahren die Berücksichtigung von geleisteten Spenden beim Steuerzahler selbst ohne jegliche Belege komplett ermöglichen, wobei diese Spendenvariante bereits ab 2017 möglich ist (§ 81 Abs. 2c EStDV) Quelle: www.verein-aktuell.de