Seit dem 19. März ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen in Sachsen untersagt. Das legte das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in einer Allgemeinverfügung fest. Die Regelung gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie für so genannte Indoorspielplätze. Ausnahmen können in besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise für Kaderathletinnen und -athleten, durch schriftliche Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zugelassen werden.

Die Verfügung regelt auch, dass sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Veranstaltungen, „bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden untersagt“ sind. Das betrifft beispielsweise auch anstehende Mitgliederversammlungen von Vereinen und Verbänden. Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen im Ausland sollten ebenfalls unterbleiben, das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung veröffentlicht.

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