Die monatliche Leistung, die für die Bezahlung der monatlichen Sportvereinsbeiträge verwendet werden kann, ist von 10 auf nun 15 Euro erhöht worden (§ 34 Absatz 7 Satz 1 SGB XII). Und so steht es im Gesetz: „für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben“ und zwar für „Aufwendungen, die entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit“ werden pauschal 15 Euro berücksichtigt.
Generell werden Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht, wenn eine anspruchsbegründende Grundleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld II/Sozialgeld oder Wohngeld, für das Kind, den Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen bezogen wird. Sportvereine können (Neu-)Mitglieder auf die Erhöhung aufmerksam machen. Die bisherigen 10 Euro pro Monat reichen z. B. in Großstädten nicht immer aus, um einen Vereinsbeitrag zu begleichen. Die dsj hat sich daher gemeinsam mit Mitgliedsorganisationen im parlamentarischen Verfahren dafür eingesetzt, dass dieser erhöht wird.
Die Verantwortung für die Umsetzung und Auszahlung haben die kommunalen Träger (Jobcenter und Sozialämter). Sie bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Das führt aber auch dazu, dass unterschiedliche Modelle praktiziert werden und es keine landeseinheitlichen Regelungen oder den bundesweiten Überblick gibt. In einem neuen sogenannten Globalantrag wird anzugeben sein, ob man die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Anspruch nehmen möchte. Die Vereinsmitgliedschaft des Kindes muss nachgewiesen werden, es soll aber kein separater Antrag mehr zu stellen sein. Die 15 Euro werden als echte Pauschale gezahlt. Dies ist letztendlich der konsequente Versuch, Bürokratieaufwand für Eltern, Dienstleister und Verwaltung zu erleichtern.
Quelle: Deutsche Sportjugend