Übertragungen: Gewerblich oder nicht gewerblich?

Erstmal gilt: Das Zeigen eines Fußballspiels für die Vereinsmitglieder außerhalb der eigenen Wohnung gilt als öffentliche Übertragung – und die sind theoretisch lizenzpflichtig. Für kleinere, nichtgewerbliche Veranstaltungen – zu denen das Public Viewing im Verein in der Regel zählt – gibt es allerdings Ausnahmen.

Die Lizenz- und Anmeldepflicht ist aufgehoben, wenn

  • die Veranstaltung weniger als 300 Zuschauer hat,
  • keinen Eintritt kostet
  • und der Verein nichts durch das Sponsoring Dritter hinzuverdient.

Für gewerbliches Public Viewing, das dem Verein wirtschaftlichen Nutzen bringt, verlangt die FIFA eine Gebühr. Achtung: Ein solcher gewerblicher Zweck entsteht juristisch gesehen nicht nur durch Sponsoring oder Eintrittsgelder, sondern auch durch einen WM-Aufschlag auf die üblichen Preise von Speisen und Getränken.

Auch in Sachen Dekoration möchte der Weltfußballverband bei öffentlichen Veranstaltungen ein Wörtchen mitreden: So sollte beim Public Viewing im Verein auf Ankündigungsschreiben oder bei der Ausstattung des Übertragungsortes auf Logos und Marken der FIFA und der Fußball-WM 2018 verzichtet werden, damit nicht der Eindruck einer offiziellen Veranstaltung entsteht.

Musik: GEMA-Sondertarife

Während der Fußball-Weltmeisterschaft wird im Rahmen der Spiele auch Musik übertragen – die meisten Lieder sind dabei urheberrechtlich geschützt, genauso wie die Kommentare der Sportreporter. Für die diesjährige WM hat die GEMA deswegen Sondertarife für Fernsehwiedergaben entwickelt: Ob auf Ihren Verein Kosten zukommen und falls ja, in welcher Höhe, können Sie hier nachlesen.

Nachtruhe: Länger Fußballgucken während der WM

Öffentliche Übertragungen der Fußball-WM 2018 sind auch in den Abendstunden gesichert. Der Bundesrat hat für den Zeitraum des Turniers die strengen Regelungen zur Nachtruhe gelockert und Ausnahmen zum Lärmschutz zugestimmt, sodass auch Abendspiele im Freien übertragen werden können. Public Viewing ist somit prinzipiell auch zu später Stunde und unter freiem Himmel möglich.

Damit auch für Anwohner ein Mindestschutz gegeben ist, entscheiden bei öffentlichen Public-Viewing-Veranstaltungen im konkreten Fall aber immer die Kommunen über eine Genehmigung. Dabei wird abgewogen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernsehübertragung und dem Lärmschutz betroffener Anwohner.