Die Mitglieder des sächsischen Kabinetts haben weitere Lockerungen der Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz beschlossen. So dürfen ab dem 15. Mai Innensportanlagen wieder genutzt werden, auch Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen können wieder öffnen.

Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist nur zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen.

Der Landessportbund Sachsen empfiehlt seinen Mitgliedsorganisiationen bei der Wiederaufnahme des Vereinssports die Einhaltung folgender Hygieneregeln:

  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Sportstätte bzw. der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren.
  • Es besteht keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen in den Sportstätten bzw. Einrichtungen zu tragen.
  • Die Öffnung von Tanzschulen ist erlaubt für den Einzelunterricht und für feste Paare (keine Jugendkurse) sowie Solotänzer. Extrakurse für Risikogruppen(z.B. Seniorentanz) sollten nicht angeboten werden.
  • Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer bzw. Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab, muss die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings garantieren und ist im Konzept der Sportstätte bzw. Einrichtung zu begründen.
  • Der Mindestabstand zwischen Sportlern, Tänzern bzw. Tanzpaaren und Trainern ist in jeder Trainingseinheit einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist, außer bei einem Tanzpaar zueinander, zu vermeiden.
  • Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
  • Enge Bereichen sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.
  • Nach Möglichkeit sollte die Bezahlung per Überweisung erfolgen und der Tresen mit Plexiglasschutz versehen werden.
  • Sportstätten, Fitness-und Sportstudios sowie Tanzschulen dürfen nicht für den Publikumsverkehr (Zuschauer, Begleitpersonen usw.) geöffnet werden.
  • Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
  • Ab dem 10. April 2020 haben sich gemäß SächsCoronaQuarVOalle Personen, die aus dem Ausland eingereist sind, 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten.

Die sächsischen Freibäder dürfen ab 15. Mai ebenfalls wieder Gäste empfangen. Voraussetzung ist hier allerdings ein vom jeweiligen Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept. Ein Termin für die Öffnung von Hallenbädern ist noch nicht bekannt.

Auch die Gastronomie im Freistaat darf wieder öffnen – das betrifft auch Vereinsgaststätten und ähnliche Einrichtungen. Nähere Informationen und Auflagen dazu werden unter https://www.dehoga-sachsen.de/ veröffentlicht.

Der Präsident des Landessportbundes Sachsen, Ulrich Franzen, kommentiert die neuen Regelungen: "Wir freuen über diese weitere Lockerung der Restriktionen für den organisierten Sport. Damit auch die noch bestehenden Einschränkungen zeitnah aufgehoben werden können, appelliere ich an alle sächsischen Vereine: Halten Sie sich an die aktuellen Hygiene-Regeln! Nur wenn wir alle diszipliniert und verantwortungsvoll zu einem momentan noch etwas eingeschränkten Vereinsleben zurückkehren, können wir die Infektionszahlen weiterhin niedrig halten und gemeinsam gute Bedingungen für weitere Öffnungen schaffen. Mein großer Dank gilt allen Ehrenamtlichen, die den Sport gerade jetzt und auch unter erschwerten Bedingungen am Laufen halten!"

Voraussetzung für die aktuellen Lockerungen der Maßnahmen zum Infektionsschutz ist eine weiterhin niedrige Zahl von Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus. Für den Fall, dass auf 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Neuerkrankungen kommen, ist eine sogenannte „Notfallbremse“ geplant, die bisher erlaubte Lockerungen wieder außer Kraft setzt. Diese neuen Vorgaben gelten vorerst bis zum 5. Juni.

Dokumente

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020

Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 12. Mai 2020