Die neue Verordung gilt vorerst bis zum 31. August 2020 und beeinhaltet weiterhin die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.

Für den Sport ergeben sich folgende Änderungen:

  • Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen sind erlaubt. Die aktuell gängigen Hygieneregeln müssen dabei eingehalten werden.
  • Ferienlager sind mit entsprechenden Hygienekonzepten möglich. Ein exemplarisches Hygienekonzept für Maßnahmen der Familien-, Kinder- und Jugenderholung stellt der LSB seinen Mitgliedsorganisationen zur Verfügung.
  • Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und -vereinen sind unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes ebenfalls wieder möglich.
  • Auch Sportveranstaltungen mit Publikum von bis zu 1000 Personen sind im Freizeit- und Breitensport wieder zulässig – mit einem entsprechenden Hygienekonzept, das vorher bei der zuständigen Behörde vor Ort eingereicht und genehmigt werden muss.
  • Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
  • Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Andernfalls gilt wie für alle anderen Großveranstaltungen noch ein Verbot bis zum 31. Oktober.

Weitere Informationen und Details sind in der neuen Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen sowie der Corona-Schutz-Verordnung nachzulesen. Oft gestellte Fragen rund um den organisierten Sport in Zeiten der Corona-Pandemie beantworten wir in unseren laufend aktualisierten FAQs.