Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Jahre. Dem Antrag ist ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen.

Der LSB hatte in einer Email an die Kreis- und Stadtsportbünde sowie die Landesfachverbände darauf hingewiesen, dass Befreiungsanträge für das Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden müssen. Die zuständige Mitarbeiterin des Transparenzregisters hat dem DOSB gegenüber erläutert, dass zur Fristwahrung zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de ausreicht. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird gegebenenfalls um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert.

Handlungsempfehlung für unsere Vereine

Laut Aussage des DOSB sollten Vereine einen solchen Befreiungsantrag stellen, wenn sie bereits vom Transparenzregister erfasst sind und einen Gebührenbescheid für die vergangenen Jahre erhalten haben. So werden weitere Gebührenbescheide vermieden. Sollten in diesem Jahr Gebühren für das Jahr 2017 erhoben werden, sind diese gegebenenfalls verjährt. Für Sportvereine, die noch nie mit dem Transparenzregister zu tun hatten und somit auch keinen Gebührenbescheid für vergangene Jahre erhalten haben, besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

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Das Transparenzregister - Was muss der Vorstand eines e.V. dazu wissen? Eine praktische Handlungsanleitung