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Kriterien zur Aufnahme in das Bündnis "Sicher im Sport!"
„Partner werden und mitmachen.“
In das Bündnis aufgenommen werden nur Vereine und Verbände, die Mitglied im LSB sind. Erlischt ihre Mitgliedschaft im LSB Sachsen, dann erlischt auch ihre Zugehörigkeit zum Bündnis. Einzelne Abteilungen eines Vereins können nicht separat Bündnispartner werden, sondern nur der Gesamtverein. Einzelne Jugendorganisationen können ebenso nicht losgelöst Partner im Bündnis werden, sondern nur als Gesamtorganisation. Mitgliedsorganisationen des LSB können jederzeit einen Antrag zur Aufnahme in das Bündnis „Sicher im Sport!“ stellen (siehe Antragsformular).
Sechs Voraussetzungen (Qualitätskriterien) müssen Organisationen erfüllen, um Teil des Bündnisses zu werden:
- Ein Vorab-Beratungsgespräch der Organisation mit der SJS und/oder der jeweiligen Kreis-/Stadtsportjugend (KSJ/SSJ)
- Ernennung mindestens einer qualifizierten, aktiven Ansprechperson Kinderschutz per Vorstandsbeschluss und Veröffentlichung der Kontaktmöglichkeiten
- Klare Positionierung der Organisation und nachhaltige Bemühungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- Festlegen von Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
- Alle regelmäßig aktiven Trainer*innen und Übungsleitende im Kinder- und Jugendbereich haben an einer Schulung „Kinderschutz im Sport“ teilgenommen bzw. werden zeitnah teilnehmen.
- Sicherstellung der Unterzeichnung des Ehrenkodex und Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sinne des § 72a SGB VIII für alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten
Hier findest Du alle Dokumente und Vorlagen:
- Informationen zum Bündnis "Sicher im Sport!" im Überblick
- Orientierungshilfe zu den Bündniskriterien des Bündnisses "Sicher im Sport!" (mit Erläuterungen)
- Antragsformular zur Bündnispartnerschaft
- Vorlage zum Vorstandsbeschluss Ansprechperson Kinderschutz sowie Positionierung für den Kinderschutz (als Anlage zum Antragsformular)
- Muster-Vorlage zu grundlegenden Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen (individuell anpassbar)
- Datenschutzhinweise zum Antrag im Projekt "Sicher im Sport!"
Qualitätskriterien im Überblick
Qualitätskriterium 1: Vorab-Beratungsgespräch
Mindestens eine Person aus dem Vorstand des Vereins/Verbands und/oder eine vom Vorstand beauftragte Person führt mit der SJS und/oder der jeweiligen KSJ/SSJ ein verpflichtendes Beratungsgespräch (digital oder in Präsenz) vor Antragstellung durch. Das Gespräch dient der Vorbereitung eines möglichen Antrages sowie der Auseinandersetzung mit möglichen spezifischen Risikofaktoren des Vereins/Verbands.
Nachweis:
- Angabe des Datums des Gesprächs und der teilnehmenden Person(en) des Vereins/Verbands
Qualitätskriterium 2: Ansprechperson Kinderschutz
Der Vorstand des Vereins/Verbandes muss mindestens eine Ansprechperson aus seiner Struktur benennen und sie auf der vereinseigenen Homepage als Ansprechperson Kinderschutz inklusive Kontaktmöglichkeit offiziell kommunizieren. Außerdem muss diese Person als „Ansprechperson Kinderschutz“ im VereinsPortal hinterlegt sein. Die Mindestqualifikation der Ansprechperson ist eine Seminarteilnahme „Grundlagen Kinderschutz im Sport“ (4 LE). Wünschenswert ist der Nachweis einer Teilnahme an der Ausbildung zur „Ansprechperson Kinderschutz im Sportverein“, „Multiplikator*innen-Ausbildung Starke Kinder im Sport!“ oder ähnliches. Zusätzlich zur Kommunikation der Ansprechperson Kinderschutz auf der vereinseigenen Homepage sollen folgende Beratungsstellen mit aufgenommen werden: Nummer gegen Kummer, Anlaufstelle Safe Sport e.V., Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (Essstörungen) sowie der LSB Sachsen und die jeweilige KSJ/SSJ. Wünschenswert wäre auch die Aufnahme regionaler Beratungsstellen außerhalb des Sports, soweit sie in der Region vorhanden sind.
Nachweis:
- Bestätigung eines Vorstandsbeschlusses der Organisation zur Benennung der Ansprechperson Kinderschutz (siehe Vorlage)
- Teilnehmenden-Zertifikat zum Nachweis der geforderten Mindestqualifikation der benannten Ansprechperson
- Eintrag im VereinsPortal
- Angabe vom direkten Link zur vereinseigenen Homepage mit den Kontaktmöglichkeiten zur Ansprechperson sowie den weiteren Beratungsstellen
Qualitätskriterium 3: Positionierung für den Kinderschutz
Der Verein/Verband positioniert sich in Textform auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Textbausteine und Orientierungsvorlagen gegenüber der Vereins-/Verbandsöffentlichkeit, d.h. gegenüber seinen Mitgliedern, in geeigneter Weise und deutlich zum Thema „Kinder- und Jugendschutz im Sport“. Dem geht ein Vorstandsbeschluss zur Positionierung voraus.
Nachweis:
- Bestätigung eines Vorstandsbeschlusses des Vereins/Verbands zur Positionierung für den Kinderschutz (z.B. per Vorlage) sowie die Positionierung selbst
- Angabe von Datum und Art der veröffentlichten Positionierung (Vereinsmail, Homepage, Social Media Aktivitäten, Satzung, Rundschreiben, Zeitschrift, Plakat o.ä.) auf dem Antragsformular
Qualitätskriterium 4: Verhaltensregeln zum Umgang mit Kindern/Jugendlichen
Der Verein/Verband nutzt die Vorlagen der SJS oder anderer Dachverbände, um sich grundlegende Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen in seiner Organisation zu erarbeiten. Die Verhaltensregeln sind den Trainer*innen und Übungsleitenden kommuniziert worden. Dem Verein/Verband ist bewusst, dass diese Verhaltensregeln einer ständigen Überprüfung unterliegen und insbesondere gegebenenfalls für die jeweiligen Sportarten und Sportstätten angepasst und/oder erweitert werden sollten.
Nachweis:
- Grundlegende Verhaltensregeln des Vereins/Verbandes im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
- Bestätigung zu Belehrung und Bekanntmachung der grundlegenden Verhaltensregeln
- Angabe vom Datum und Art der durchgeführten Kommunikation zu den Verhaltensregeln
Qualitätskriterium 5: Schulung „Kinderschutz im Sport“
Der Verein/Verband stellt sicher, dass alle regelmäßig aktiven Trainer*innen und Übungsleitenden im Kinder- und Jugendbereich innerhalb der kommenden zwei Jahre eine (Grund-)Schulung zum Thema „Kinderschutz im Sport“ besucht haben bzw. besuchen werden. Alle (Grund-)Schulungen der vergangenen 24 Monate ab Antragstellung werden anerkannt und behalten ihre Gültigkeit. Dem Verein/Verband ist bewusst, dass eine regelmäßige Wiederholung bzw. aufbauende Schulungen den Schutz für Kinder und Jugendliche stärkt und die Handlungssicherheit der Trainer*innen und Übungsleitenden verbessert.
Nachweis:
- Bestätigung durch den Vorstand zur Umsetzung der Schulung(en)
Qualitätskriterium 6: Erweitertes Führungszeugnis & Ehrenkodex
Der Verein/Verband stellt sicher, dass im Rahmen seines Verantwortungsbereichs alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, im Sinne des § 72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorlegen bzw. vorgelegt haben und er keine Person beschäftigt und einsetzt, die nach den in § 72a SGB VIII genannten Straftaten verurteilt wurde. Dem Verein/Verband ist bewusst, dass eine regelmäßige Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses anzustreben ist. Zugleich stellt der Verein/Verband sicher, dass dieser Personenkreis auch den Ehrenkodex des LSB oder seines Spitzenverbandes unterzeichnet hat bzw. unterzeichnen wird.
Nachweis:
- Bestätigung zur Umsetzung des Qualitätskriteriums „Erweitertes Führungszeugnis & Ehrenkodex“
Abschließende Infos
Die SJS und/oder die jeweilige Kreis-/Stadtsportjugend (KSJ/SSJ) kann die gemachten Angaben unter Zuhilfenahme von Daten aus dem VereinsPortal, Bildungsportal und weiteren Datenbeständen auf Plausibilität prüfen und ggf. gesonderte Nachweise verlangen.
Über die Aufnahme ins Bündnis entsprechend der nachgewiesenen Qualitätskriterien entscheidet die SJS in Absprache mit den jeweiligen KSJ/SSJ. In begründeten Einzelfällen (z.B. bereits vorhandene Kinderschutzsiegel anderer Partnerorganisationen) oder strittigen Aufnahmeanträgen entscheidet der Vorstand der SJS über die Aufnahme oder Ablehnung.
In einem Turnus von drei Jahren finden Partnergespräche mit der SJS und/oder der jeweiligen KSJ/SSJ zur Verlängerung der Partnerschaft um weitere drei Jahre statt. Es ist angestrebtes Ziel, im Zuge einer Verlängerung der Bündnispartnerschaft bestehende Konzepte und Maßnahmen weiterzuentwickeln und/oder auf aktuelle Gegebenheiten anzupassen/auszurichten.
Der Part als Bündnispartner
Partner des Bündnisses nehmen mit ihren Vertreter*innen regelmäßig an Veranstaltungen der jeweiligen KSJ/SSJ bzw. der SJS zum Thema „Sicher im Sport!“ bzw. „Kinderschutz/Safe Sport“ teil. Ein Ziel des Bündnisses ist, dass sich ihre Partner stetig weiterentwickeln, um ihre Schutzkonzepte zu erweitern und an ihre jeweiligen Bedürfnisse und Entwicklungen anzupassen. Die jeweiligen Vereins- bzw. Verbandsmitglieder mit ihren Vorständen sollen in geeigneter Form regelmäßig und fortwährend zum Thema „Sicher im Sport!“ bzw. „Kinderschutz/Safe Sport“ informiert und sensibilisiert werden.
Um eine breite Öffentlichkeit zu informieren, stellt der jeweilige Bündnispartner der SJS und der jeweiligen KSJ/SSJ sein Vereins-/Verbandslogo zur Nutzung im Zusammenhang mit dem Bündnis zur Verfügung. Des Weiteren wird der Bündnispartner auf der Homepage der SJS bzw. des LSB und ggf. der jeweiligen KSJ/SSJ aufgeführt und verlinkt. Die Bündnispartner wirken bei der Verbreitung der von den jeweiligen Dachorganisationen zur Verfügung gestellten Informationen, Materialien und Kampagnen über ihre eigenen Kanäle in geeigneter Form (z.B. Homepage, Social Media Aktivitäten, Newsletter, Aushänge usw.) mit, um dem Gedanken der Sensibilisierung aktiv voranzutreiben.
Die Bündnispartner können schriftlich mit einer Monatsfrist zum Quartalsende aus dem Bündnis auf eigenen Wunsch austreten. Der Vorstand der SJS kann ebenso einem Bündnispartner schriftlich mit einer Monatsfrist zum Quartalsende den Status aberkennen. Ferner kann der Vorstand der SJS aus wichtigem Grund eine bestehende Bündnispartnerschaft mit sofortiger Wirkung aufheben. In diesen Fällen ist der Bündnispartner verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten öffentlichkeitswirksamen Materialien an die SJS zurückzugeben (z.B. Bündnispartner-Plakette). Dies ist insbesondere dann möglich, wenn ein Bündnispartner gegen die Werte und Normen dieses Bündnisses, gegen die Werte und Normen der in der Jugendordnung der SJS und Satzung des LSB verankerten Grundsätze sowie gegen den Safe Sport Code des LSB verstößt. Dem Bündnispartner ist im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beendigung der Bündnispartnerschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Prozess zur Aufnahme
Anbei ist Schritt für Schritt dargestellt, wie der Prozess für Sportvereine/-verbände abläuft:
- Die Organisation (Sportverein/-verband) setzt sich mit der SJS oder ihrer jeweiligen KSJ/SSJ in Verbindung, weil sie gern anerkannter Bündnispartner werden möchte.
- Es erfolgt ein Vorab-Beratungsgespräch (digital/Präsenz) zum Themenfeld, bei dem insbesondere die Aufnahmekriterien nochmal erklärt und Risikofaktoren in der Organisation besprochen werden.
- Die Organisation stellt einen offiziellen Antrag mittels Antragsformular, sendet ihn an die SJS und legt die geforderten Nachweise bei. Sofern etwas fehlt, wird dies nachgefordert.
- Die SJS prüft in Absprache mit der jeweiligen KSJ/SSJ die Erfüllung der Bündniskriterien und beurteilt den Antrag. Anschließend bekommt die Organisation eine Rückmeldung zum Antrag. Zugleich wird auch die jeweilige KSJ/SSJ über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
- Die Organisation ist nun anerkannter Bündnispartner im Bündnis „Sicher im Sport!“ für drei Jahre. Die Organisation erhält von der SJS verschiedene Materialien, um ihre Partnerschaft der Öffentlichkeit bekannt zu machen (z.B. Bündnispartner-Plakette).
Nach drei Jahren kann die Organisation die Bündnispartnerschaft um weitere drei Jahre verlängern. Hierzu ist ein Partnergespräch zwischen der Organisation und der SJS/KSJ/SSJ notwendig, ansonsten erlischt der Status als anerkannter Bündnispartner.