Versicherungsschutz für Übungsleiter
Für Übungsleiter besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII wenn folgende Kriterien der persönlichen Abhängigkeit gegeben sind:
- Weisungsgebundenheit des Übungsleiters hinsichtlich Zeit, Art, Ort und Dauer der Tätigkeit (Direktionsrecht des Vorstandes)
- Eingliederung des ÜL in den Verein (Bereitstellung von Einrichtungen, Gerät, Material)
- Tätigkeit muß regelmäßig erbracht werden (z .B. einmal wöchentlich)
Wichtig: Es muß ein Vertrag zwischen dem ÜL und dem Verein vorliegen!
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