Sportstättenbau-Förderung
Der Freistaat Sachsen ermöglicht mit der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) für die Sportförderung (
Sportförderrichtlinie
Die Bewilligung der Zuwendung für den investiven Bereich erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) als Bewilligungsbehörde. Alle Anträge von Sportvereinen sind über den Landessportbund Sachsen (LSB) an die SAB zu stellen.
Förderquoten
Die Fördermöglichkeiten betragen für Vorhaben über 125.000 Euro Gesamtwertumfang an gedeckte Sportstätten (Sporthallen, Sporträume und überdachte Sportanlagen) bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Ausgaben) und bei ungedeckten Sportanlagen (wie Rasenspielfelder, Freianlagen, Stadien, Reitplätze u. a.) einschließlich der dazugehörigen Funktionsgebäude bis zu 30 Prozent der Ausgaben.
Für Maßnahmen im sogenannten Sonderförderprogramm (Bestandteil der Richtlinie) mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125.000 Euro kann die Förderung bis zu 50 Prozent an gedeckten und ungedeckten Sportanlagen einschließlich deren Funktionsgebäude betragen. Antragsberechtigt sind Sportvereine.
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, Eigenleistungen zu berücksichtigen, und diese zur Erhöhung der Fördersumme anzurechnen. Bei Anträgen die über 125.000 € Gesamtwertumfang (GWU) haben, können Eigenleistungen in Form von Eigenarbeits- und Sachleistungen, bis 10% Anteil am GWU haben. Bei den Maßnahmen im sogenannten Sonderförderprogramm mit einem GWU unter 125.000 € können sie darüber liegen. In beiden Fällen werden sie mit 8 €/Stunde bewertet und müssen leistungsbezogen beschrieben werden. Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen Wert bewertet. Anträge werden erst ab einer Zuwendungssumme von 2.600 € entgegengenommen.
Antragsfristen
Anträge mit einem Gesamtwertumfang über 125.000 Euro müssen bis zum 30. September über den LSB bei der SAB, Abteilung Infrastruktur und Städtebau, für das Folgejahr eingereicht werden. Anträge mit einem Gesamtwertumfang bis 125.000 Euro können ganzjährig vor dem und im Förderjahr eingereicht werden. Für das Jahr 2010 sollten diese Anträge aber bis Ende November 2009 vorliegen, um noch in die erste Prioritätenliste (Januar/Februar 2010) aufgenommen werden zu können. Später gestellte Anträge werden entsprechend zugefügt.
Beratungen
Der LSB berät Vereine zur Antragstellung und Durchführung sowie zu sport- und baufachlichen bis zu energieökonomischen Fragen durch den Fachbereich Recht/Sportstätten. Als Ansprechpartner steht Stefan Bär zur Verfügung. Daneben bietet die SAB Beratungen zum Antragsverfahren in den Kundencentern in Leipzig, Chemnitz und Dresden sowie im Regionalbüro Plauen an.
Im Rahmen der Energieeffizienzberatungen stehen Büros für Fachberatungen zur Verfügung sowie die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt und der LSB. Gleichfalls besteht für Vereine die Möglichkeit sich bei der Sächsischen Energieagentur GmbH (0351-4910 3152) für den Themenbereich erneuerbare Energieanwendung beraten zu lassen.
Darüber hinaus bietet der LSB Schulungen für Interessenten aus Sportvereinen und Kommunen an. Interessierte wenden sich wegen Anmeldung und Terminen an den jeweiligen Stadt-/Kreissportbund.
Richtlinie
Die neue Richtlinie, die ab 23. Mai 2009 Gültigkeit hat, weist einige Änderungen gegenüber der vorangegangenen auf.
Sicherung
Ein etwaiger Rückforderungsanspruch ist ab einer Zuwendung von 62.500 € nachzuweisen. (Punkt III 3.5)
Entwicklungskonzepte
Die beantragten Baumaßnahmen sollen den „Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstategien, wie Integriertes ländliches Entwicklundskonzept (ILEK), regionales Entwicklungskonzept (REK) oder Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) nicht entgegenstehen". (Punkt III 3.6) Dafür ist eine Bestätigung der Kommune formlos den Antragsunterlagen beizufügen.
Energieeinsparung
Zuwendungen für Maßnahmen an gedeckten Sportstätten ab einem GWU von 50.000 € werden nur gewährt, wenn sie eine besondere Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz nachweisen. Bei Neubauten soll der vorgeschriebene Standard der Energieeinsparverordnung EnEV vom 24. Juli 2007 um 30 % unterschritten werden. Dies ist durch einen Energiebedarfsausweis oder eine Energieberatung im Antragsverfahren und Verwendungsnachweis einschließlich Energiebedarfsausweis zu belegen. Bei Sanierungsmaßnahmen und Umbauten ist der vorgeschriebene energetische Standard mindestens einzuhalten. (Punkt III 3.7)
Immissionsschutz Licht
Bei Neubau und Sanierung von Flutlichtanlagen sind die von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz empfohlenen Richtwerte zur Raumaufhellung und Blendschutz einzuhalten und zu belegen. (Punkt III 3.8)
Antragsunterlagen
Vorerst sind die Antragsunterlagen gemäß
Prüfliste
Tabelle zur Berechnung steht zum downloaden
Postanschriften/Links
Landessportbund Sachsen
Postfach 100952
04009 Leipzig
Sächsische Aufbaubank - Förderbank
Abteilung Infrastruktur und Städtebau
01054 Dresden



